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Satzung

Satzung des Vereins „Bayerische Fahrervereinigung e.V.“

 

 

 

 

 

§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Geschäftsjahr

 

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „Bayerische Fahrervereinigung e.V.“ (BFV) und ist in das Vereinsregister des AG München unter der Nummer 30763 eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 85599 Parsdorf.

  3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

 

§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes über „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder etwa eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Reit- und Fahrverband e.V., der es UNMITTELBAR und ausschließlich zur Förderung des Fahrsports zu verwenden hat.

 

  1. In diesen Fällen dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

     

  2. Der Verein BFV, dessen Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich ist, hat zur Aufgabe, den Fahrsport mit Pferden und Ponys in Bayern zu fördern und zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere:

 

  •  die Unterstützung und Beratung von Fahrern und Turnierveranstaltern sowie aller damit verbundenen Institutionen und Einrichtungen

  •  die spezielle Förderung und Unterstützung der Jugend- und Nachwuchsarbeit

  •  die Förderung und Unterstützung breitensportlicher Veranstaltungen

  •  die Pflege und Darstellung der traditionellen Fahrkultur

     

 

§3 Aufbringung der Mittel und verbundene Körperschaften

 

 

 

  1.  Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht durch:

 

  •  Mitgliedsbeiträge

  •  Sammlungen und Spenden

  •  Geschenke, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen und Subventionen

  •  Einnahmen aus Kursen, Lehrveranstaltungen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen.

 

  1. Der Verein ist berechtigt, anderen Körperschaften als Mitglied beizutreten oder sich anzuschließen, andere Körperschaften zu gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, sofern dies dem Vereinszweck dient.

     

 

§4 Mitgliedschaft

 

 

 

  1.  Die BFV besteht aus

 

  •  Ordentlichen Mitgliedern

  •  Fördermitgliedern

  •  Ehrenmitgliedern

     

 

  1.  Ordentliche Mitglieder

    Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen und Personenvereinigungen erfolgt über den gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die Annahme erfolgt in Form des Bankeinzuges des Mitgliederbeitrages. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand kann dem schriftlichen Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats widersprechen. Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.

     

  2. Fördermitglieder Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als förderndes Mitglied aufgenommen werden. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.

     

  3.  Ehrenmitglieder

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen berufen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Fahrsport in Bayern erworben haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht

  2. Zum Ehrenpräsident kann eine Person durch den Vorstand gewählt werden, die in besonderem Maße dazu beiträgt, den Rahmen der Möglichkeiten zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben wesentlich zu erweitern. Ehrenpräsidenten haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und im Haushaltsausschuss Sitz und Stimme

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

 

  1. den Tod bei natürlichen Personen

  2.  Antrag auf Auflösung, Konkurs oder Einstellung der Tätigkeit bei juristischen Personen

  3.  den freiwilligen, schriftlich drei Monate vor Jahresablauf erklärten Austritt, mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr

  4.  den Ausschluss in Folge eines  Vorstandsbeschlusses wegen:

 

  1. vorsätzlicher oder grob fahrlässiger oder mehrfacher fahrlässiger Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind

  2.  grober Verletzung der Mitgliedspflichten, insbesondere Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung, wobei dem Verein zusteht, den rückständigen Beitrag auch nach Ausschluss einzufordern

  3.  Missachtung und Nichtbefolgung der Entscheidungen des Schiedsgerichtes

     

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

  1.  Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den BFV im Rahmen der Satzung und des zur Verfügung stehenden Budgets. Leistungen an Mitglieder gem. § 2 Ziff. 2, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, können nur gegen entsprechendes Entgelt gewährt werden.

     

  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Bestimmungen der Satzung zu beachten und einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

     

  3. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, sie haften für die Bezahlung selbstschuldnerisch. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe ihrer Beiträge beschränkt.

     

  4. Das aktive Wahlrecht steht ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, bei natürlichen Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu, das passive Wahlrecht jedem ordentlichem Mitglied, das natürliche Person ist und das 24. Lebensjahr abgeschlossen hat.

     

  5. Alle Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Veranstaltungen - die Tierschutzgesetze zu beachten.

     

 

§6 Die Organe des Vereins sind:

 

 

 

  •  die Mitgliederversammlung

  •  der Vereinsvorstand

  •  der Haushaltsausschuss

  •  die Regional- und Jugendvertreter

  •  Jugendarbeit

  •   der Beirat

  •  die Rechnungsprüfer und

  •  das Schiedsgericht.

     

 

§7 Mitgliederversammlung

 

 

 

  1.  Jedes ordentliche Mitglied sowie Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Wird durch eine natürliche Person gleichzeitig die eigene Mitgliedschaft sowie die einer juristischen Person oder Personenvereinigung vertreten, so hat diese Person so viel Stimmen, wie sie Mitglieder vertritt, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen. Die Übertragung von Stimmrecht im Verhinderungsfalle auf andere Mitglieder oder gar Personen, die nicht Mitglied sind, ist nicht zulässig.

     

  2. Der Vorstand hat jedes Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von drei Vorstandsmitgliedern oder eines Drittels der Vereinsmitglieder stattzufinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses oder des schriftlichen Begehrens (Datum des Poststempels) einzuberufen.
    Ordentliche wie außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter - mit Tagesordnung, Zeit und Ort mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuberufen. Der schriftlichen Einberufung steht es gleich, die Einladung in einer für jedes Mitglied zugänglichen Fachzeitschrift mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung zu veröffentlichen.

     

  3. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch müssen diese acht Tage vor Abhaltung derselben dem Vorsitzenden schriftlich überreicht werden. Vorsitz und Durchführung der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist zu Themen der Tagesordnung beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

     

  4.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, der Verlauf der Versammlung und der genaue Wortlaut der Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist nach Prüfung vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

     

  5.  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  •  Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer

  •  Wahl der Regional- und Jugendvertreter

  • Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge bzw. in der Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss, sowie die Beschlussfassung darüber

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit

     

 

§8 Der Vorstand

 

 

 

  1.  Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und besteht aus sechs Mitgliedern:

 

  • dem Vorstandsvorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

  • dem Schriftführer

  • dem Schatzmeister

  • dem stellvertretenden Schriftführer

  • dem stellvertretenden Schatzmeister

     

 

  1.  Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes (mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters) das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

     

  2.  Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sollte kein neuer Vorstand bei der Wahl gefunden werden, bleiben die alten Vorstandsmitglieder aber solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies hat innerhalb von vier Wochen zu geschehen. Wird dann wiederrum kein neuer Vorstand gefunden, ist beim zuständigen Gericht die Einsetzung eines Notvorstandes zu beantragen. Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden. Auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder notwendig.

     

  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das nach seiner Genehmigung in der nächsten Sitzung vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Kein Mitglied des Vorstandes darf an einer Abstimmung teilnehmen, die seine persönlichen Interessen berührt. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

     

  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

 

  • die Verwaltung des Vermögens

  • die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern

  • die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Fördermitgliedern

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • die Wahl eines Ehrenpräsidenten

  • die Bestellung eines Geschäftsführers

  • die Feststellung der geprüften Jahresrechnung

  • die Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung

  • die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung

  • alle Belange der BFV, soweit sie nicht laut Satzung oder GO auf andere Organe oder Personen übertragen sind Der Vorstand ist berechtigt, außenstehende Personen beratend hinzuzuziehen.

     

 

§9 Der Haushaltsausschuss besteht aus:

 

 

 

  •  dem Vorstandsvorsitzenden

  •  dem Vorsitzenden der Regionalvertreter

  •  dem Schatzmeister und sofern ein Ehrenpräsident gewählt wurde

  •  dem Ehrenpräsident

                   Der Haushaltsausschuss prüft und beschließt den Haushaltsplan.

 

§10 Regionalvertreter und Vertreter der Jugend

 

 

 

  1. Die Regional- und Jugendvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Regional- und Jugendvertreter stellen das Bindeglied zwischen der Vorstandschaft und den Mitgliedern der jeweiligen Region dar. Die Regionen werden entsprechend der Struktur der Regionalverbände des BRFV's e.V. gebildet.

     

  2. Der Vorsitzende der Regional- und des Jugendvertreter ist der stellvertretende Vorstand, sofern kein Geschäftsführer mit der Leitung des Vereins betraut ist, sonst dieser.

     

 

§11 Beirat

 

 

 

In den Beirat werden Experten zu Fragen des Fahrsports und der Pferdehaltung berufen, welche Vorstand, Geschäftsführung, Fachgremien und die Mitglieder in Fachfragen beraten sollen. Berufung, Aufgabenstellung und Zusammensetzung wird im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt.

 

 

 

§12 Schiedsgericht

 

 

 

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder der streitenden Parteien entsendet in das Schiedsgericht zwei Vereinsmitglieder seiner Wahl. Diese wählen aus dem Vorstand des Vereins einen Vorsitzenden. Können sie sich über diesen nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende des Vereins. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Beteiligten mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen sind endgültig. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

 

 

§13 Rechnungsprüfer,

 

 

 

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die Kontrolle der laufenden Geschäfte und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Über das Ergebnis der Prüfung ist an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

§14 Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung

 

 

 

Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist berechtigt, allein den Verein zu vertreten. Sie sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 

 

§15 Geschäftsführung

 

 

 

Der Vorstand ist berechtigt, eine(n) Geschäftsführer(in) für die Führung des Vereins bestellen und zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle unter dessen Leitung einzurichten. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandsvorsitzenden und die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung gebunden. Dem Geschäftsführer obliegen die Führung der laufenden Geschäfte, sowie die Überwachung der Einhaltung der vom Haushaltsausschuss, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Es kommen in diesem Fall §164 BGB und §30 BGB für die Ausübung der Tätigkeit des Geschäftsführers zur Anwendung sowie seine Befreiung von §181 BGB. Insofern kann er den Verein im Rahmen der obigen Einschränkungen allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

 

 

§16 Auflösung des Vereins

 

 

 

  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2.  Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Liquidation des Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vermögen des Vereins fällt an den Bayerischen Reit- und Fahrverband e.V., der es UNMITTELBAR und ausschließlich zur Förderung des Fahrsports zu verwenden hat.